§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäfte
zwischen der Schröders Fleisch GmbH – nachfolgend Verkäufer genannt – und
Unternehmern und Verbrauchern als Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich
getroffen werden oder nachfolgend ausdrücklich zwischen Unternehmern und
Verbrauchern unterschieden wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2
Vertragsabschluß
(1) Für Art und Umfang der Lieferung ist die Schriftliche
Auftragsbestätigung, die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein bzw. die
Verkaufsbestätigung maßgebend.
(2) Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen über einen
bestimmten Lieferzeitpunkt sind unverbindlich und freibleibend, falls sie nicht
schriftlich bestätigt sind.
(3) Bei einem mündlich zustande gekommenen Vertag trifft
den Käufer die Beweislast, dass die in Rechnung gestellten Mengen, Preise und
Qualitäten von seiner Bestellung abweichen.
§ 3 Lieferung
(1) Bei Transport der Waren durch den Verkäufer oder dessen
Spediteur ist dieser oder der Spediteur nur zur Anlieferung bis zur Rampe oder
Abladestelle verpflichtet.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, die vertragliche Leistung
in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der
Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens einschließlich etwaiger
Mahnaufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmenverzugs geht die Gefahr
der zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
§ 4
Gefahrtragung
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten
– hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten.
(2) Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nur dann, wenn der Verkäufer die
erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Waren
getroffen und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Der Verkäufer
verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf
Verlangen an den Käufer abzutreten.
(3) Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Unternehmers, es sei denn, die Waren werden mit Fahrzeugen des Verkäufers
befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Unternehmer ebenfalls die
Gefahr. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine
besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verkäufer
auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
Während des Transportes entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten
des Unternehmers.
(4) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (vgl. § 6), geht mit der Übergabe auf
den Käufer über. Die Mängelhaftung nach § 4 bleibt hierdurch unberührt.
(5) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des
Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu
entleeren und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben – vom Unternehmer
frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig
verwendet werden. Für das nicht unverzügliche retournierte Leergut (Haken,
Behälter und anderes) erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.
§ 5
Mängelhaftung
(1) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang
hinsichtlich Mängel, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet,
offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Der Käufer hat
für die qualitative Kontrolle der Ware selbst Sorge zu tragen. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB.
Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber dem Verkäufer nicht zur
Annahmeverweigerung.
(2) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder
offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer
offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur
unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich
wurde, geltend gemacht werden. Der Käufer hat entsprechende Reklamationen in
schriftlicher Form und auf dem Wege der schnellsten Nachrichtenübermittlung
(Telefax) mitzuteilen, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Abnahme.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, Beweise für vermeintliche
Mängel zu sichern und dem Verkäufer die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
(4) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der
Waren/Tiere vorliegt, ist der Verkäufer gegenüber dem Unternehmer zur
Nacherfüllung nach seiner Wahl berechtigt. Im Hinblick auf die Nacherfüllung
ist der Verkäufer gegenüber dem Unternehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Waren/Tiere an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurden.
(5) Kann eine solche Nacherfüllung in angemessener Zeit
nicht erreicht werden oder ist sie aufgrund der Beschaffenheit der Ware
unmöglich, so hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder
Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 Abs. I-II und IV-VI BGB bleiben
unberührt; die §§ 478 III, 476 BGB finden keine Anwendung.
(6) Schadensersatzansprüche des Käufers –gleich aus welchem
Rechtsgrund- insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit
nicht verbunden.
(7) Sofern der Verkäufer fahrlässig eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(8) Die Verjährung für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
–gleich aus welchem Rechtsgrund– beträgt gegenüber Unternehmern 1 Jahr. Die
gesamte Verjährungsfrist gilt nicht in den ausschließlich unter § 5 Nr. 6
genannten Fällen.
(9) Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Ablauf einer Frist bei sich oder in
einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.
(10) Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so ist
deren Übersendung oder anderweitige Verfügung nur mit Zustimmung des Verkäufers
zulässig, dem auch jederzeit das Recht auf Besichtigung der beanstandeten Ware
eingeräumt werden muss.
(11) Die gelieferte Stückzahl an Ware ist im Beisein des
Fahrers des Verkäufers sofort zu überprüfen. Eine spätere Reklamation des
Unternehmers kann nicht anerkannt werden.
(12) Gewichtsreklamationen können nur anerkannt werden, wenn
sie durch amtliche Verwiegung anhand von Wiegekarten nachgewiesen werden
können.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
und aller sonstiges im Rahmen der Geschäftsverbindung und noch entstehenden
Forderungen, einschließlich Zinsen und Kosten und etwaiger Refinanzierungs-
oder Umkehrwechsel, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers.
(2) Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, gilt
folgendes:
a) Die Be- und Verarbeitung (auch Schlachtung) der vom
Verkäufer gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass
diesem daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die gelieferten Waren mit
anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der
Käufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Verhältnis zu dem Wert, der mit
dieser vermischten oder verbundenen Waren im Zeitpunkt der Vermischung oder
Verbindung entspricht. Der Käufer hat die Sache mit Sorgfalt für den Verkäufer
unentgeltlich zu verwahren.
b) Der Käufer ist berechtigt die angelieferte Waren,
soweit es sich nicht um Waren handelt die zollrechtlichen Bedingungen
unterliegen (Zollverwendungsgut), im gewöhnlich Geschäftsverkehr zu veräußern.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nur mit schriftlicher
Einwilligung des Verkäufers zulässig.
Wird die Ware von dem Käufer an einen Dritten ausgeliefert oder erlangt der
Dritte auf sonstige Weise Eigentum oder wird die Ware durch den Verkäufer im
Auftrage des Käufers unmittelbar an einen Dritten gesandt, so tritt mit
Kaufabschluss der Käufer die ihm durch den Weiterverkauf oder aus einem
sonstigen Rechtsverhältnis gegen den Dritten zustehende Forderung einschließlich
aller Nebenrechte an den Verkäufer ab, und zwar anteilmäßig auch dann, wenn der
Weiterverkauf zusammen mit anderen vom Verkäufer nicht gelieferten Waren
erfolgt. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist auf
Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Dritten über die an den Verkäufer
erfolgte Abtretung zu benachrichtigen und die Abtretungsanzeigen an den
Verkäufer auszuhändigen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, dem Dritten
namens des Käufers die Abtretung anzuzeigen, wenn der Käufer den
Zahlungspflichtungen nicht nachkommt. Der Käufer hat auf Verlangen die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen.
c) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die
Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren solange selbst einzuziehen, als er
seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.
Mit einer Zahlungseinstellung der Beantragung des Insolvenzverfahrens
oder des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder
Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum
Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.
Der durch einen Weiterverkauf der Waren erzielte Barerlös
geht unmittelbar in das Eigentum des Verkäufers über, ist sofort an ihn
abzuführen und bis zur Ablieferung getrennt vom übrigen Vermögen des Käufers
auf einem Sonderkonto zu verwahren.
Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherungshalber;
es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen geleistet wurden, kein
Rücktritt vom Vertrag.
d) Der Käufer ist verpflichtet, soweit Lieferungen noch
erfolgen oder Forderungen beim Verkäufer noch bestehen, Adressenänderungen
unverzüglich bekannt zu geben.
e) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von
Pfändungen oder sonstigen Einschränkungen seines Eigentums sofort zu
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlich
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltswaren
zurückzunehmen oder ggf. eine Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein
Rücktritt vom Vertrag.
g) Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf
dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine
Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der
Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers
zu leisten.
h) Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer
bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
der Auswahl des Verkäufers verpflichtet.
§ 7 Zahlungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und spätestens
innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Abzüge,
Rabatte und Skonti sind nur zulässig wenn ausdrücklich vereinbart und auf der
Rechnung vermerkt. Der Käufer hat die Geldbeträge auf eigene Kosten und Gefahr
dem Verkäufer zu überbringen oder zu
übersenden. Zahlungen durch Wechsel ist nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung
gegeben werden, gilt erst die Einlösung durch Barzahlung oder Gutschrift als
Bezahlung. Gutschriften auf Bank- und Postscheckkonten gelten als Zahlung,
sobald der Verkäufer darüber verfügen kann. Diskontspesen und Einzugsspesen
gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.
(2) Vereinbaren die Vertragsparteien zur Bezahlung von
Rechnungen des Verkäufers das Lastschriftverfahren, wird hiermit gegenüber dem
Verkäufer auf das Recht zum Widerruf der Lastschriften nach Vorlage der
Lastschrift bei der Bank verzichtet.
(3) Die Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt,
wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen
wird.
(4) Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Der Käufer kann nur mit
solchen Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig sind.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere der Käufer einen
Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder
wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der
Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Verkäufer kann jederzeit mit seinen Forderungen
oder den Forderungen seiner verbundenen Unternehmen und Beteiligung i. S. d. §
271 HGB gegen Forderungen des Käufers aufrechnen. Für Forderungen der
Beteiligungen gilt dies, soweit diese vorher die Forderung an den Verkäufer
abgetreten haben.
§ 8
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der
Firmensitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann nach den Vorschriften des
HGB ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem Verkäufer und Käufer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird.
(2) Ist der Käufer Kaufmann nach den Vorschriften des HGB,
oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am
Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtstand
verklagt werden. Die gilt auch im Wechsel- und Scheckprozess. Beauftragt der
Verkäufer mit der Geltendmachung seiner Ansprüche die genossenschaftliche
Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorausgenannten
Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen.
(3) Nach Wahl des Verkäufers kann die Klage auch am Sitz
des Käufers erhoben werden.
§ 9 Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine dem
Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten in der EDV- Anlage
des Verkäufers gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
§ 10 Sonstiges
(1) Auch bei Lieferung ins Ausland gilt ausschließlich
deutsches Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird abbedungen
(2) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen oder sonst
unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ungültigen Teile sind durch gültige zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Inhalt der ungültigen möglichst nahe kommen.
Stand
01.07.2007
Firmensitz:
Schröders Fleisch
GmbH
Hanns-Martin-Schleyer-Straße
17
D-47877 Willich
Telefon: 02154 / 9273-0
Telefax: 02154 / 9273-10
Internet: http://www.schroedersfleisch.de
Mail: info@schroedersfleisch.de
Registergericht: Amtsgericht Krefeld HRB 4669